top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltungsbereich & Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werkverträge, Dienstleistungen, Planungen und Renovationsarbeiten von Royal Renovation Kücük (nachfolgend «Unternehmer» genannt) für deren Kunden (nachfolgend «Besteller» genannt).

  2. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Unternehmer hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

  3. Ergänzend zu diesen AGB gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, insbesondere Art. 363 ff. über den Werkvertrag).

2. Offerten & Vertragsschluss

  1. Die Offerten des Unternehmers sind, sofern nicht anders angegeben, für eine Dauer von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.

  2. Ein Werkvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Offerte (per Post oder E-Mail) durch den Besteller zustande.

  3. Tritt der Besteller nach Vertragsschluss ohne gesetzlichen Grund vom Vertrag zurück, gilt Art. 377 OR: Der Besteller hat bereits erbrachte Leistungen, verbindlich bestellte Materialien sowie den entgangenen Gewinn vollumfänglich zu entschädigen.

3. Zahlungsbedingungen, Material-Vorauszahlung & Terminreservierung

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht explizit als Inklusivpreis ausgewiesen.

  2. Die Vergütung setzt sich aus den reinen Materialkosten sowie der Arbeitsleistung der Mitarbeiter zusammen und ist wie folgt zur Zahlung fällig:

    • 100 % Vorauszahlung der Materialkosten: Sämtliche Material- und Baustoffkosten (z. B. Fliesen, Parkett, Sanitärgegenstände, Farben, Spezialbaumaterialien) sind zu 100 % im Voraus bei Auftragserteilung zu begleichen. Die Bestellung des Materials beim Lieferanten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang dieser Materialsumme.

    • 30 % Anzahlung auf die Arbeitsleistung: Als Anzahlung für die Personal- und Arbeitsleistung der Mitarbeiter ist ein Betrag von 30 % der vereinbarten reinen Arbeitslohnsumme bei Auftragserteilung im Voraus fällig.

    • Zwischen- & Restzahlungen: Der verbleibende Restbetrag der Arbeitsleistung wird nach Baufortschritt bzw. nach Fertigstellung und Rechnungsstellung innert 10 Tagen ohne Abzug fällig.

  3. Terminsicherung: Der vereinbarte Ausführungs- und Starttermin gilt erst dann als definitiv reserviert und gesichert, wenn sowohl die 100 % Material-Vorauszahlung als auch die 30 % Anzahlung auf die Arbeitsleistung vollständig auf dem Konto des Unternehmers eingegangen sind.

  4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verrechnen sowie die Arbeiten einzustellen oder den Starttermin entsprechend nach hinten zu verschieben.

4. Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Handwerker zum vereinbarten Ausführungstermin freien, gefahrlosen und ungehinderten Zugang zum Objekt haben.

  2. Wasser- und Stromanschlüsse sind vom Besteller auf seine Kosten am Arbeitsort in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Unternehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn auf verdeckte Leitungen (Strom, Wasser, Gas), statische Besonderheiten oder sonstige Gefahrenquellen am Baukörper hinzuweisen.

  4. Erforderliche behördliche Bewilligungen (z. B. Baubewilligungen) sind vom Besteller auf eigene Kosten einzuholen.

5. Ausführung & Termine

  1. Verbindliche Ausführungstermine stehen unter dem Vorbehalt des fristgerechten Zahlungseingangs gemäss Ziffer 3.3.

  2. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Schlechtwetter, verzögerter Materiallieferungen von Vorlieferanten, Bauaustrocknungszeiten oder Verzögerungen durch andere Handwerker/Gewerke verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.

  3. Regiearbeiten (Arbeiten nach Aufwand) werden nach den aktuellen Stundensätzen des Unternehmers zzgl. Materialspesen abgerechnet.

6. Abnahme & Mängelrüge

  1. Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigt der Unternehmer dem Besteller die Vollendung an.

  2. Der Besteller hat das Werk unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen. Allfällige Mängel sind dem Unternehmer innert 7 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich und detailliert zu rügen (Mängelrügepflicht).

  3. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

  4. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 OR), und jegliche Gewährleistungsansprüche verfallen.

7. Gewährleistung & Haftung

  1. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat der Unternehmer primär das Recht zur kostenlosen Nachbesserung.

  2. Für Schäden durch unsachgemässe Nutzung, mangelhafte Pflege, natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit oder nachträgliche Eingriffe Dritter wird keine Gewährleistung übernommen.

  3. Die Haftung des Unternehmers für leichtes Verschulden sowie für Folgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmers in der Schweiz.

bottom of page