ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Geltungsbereich & Vertragsgrundlagen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werkverträge, Dienstleistungen, Planungen und Renovationsarbeiten von Royal Renovation Kücük (nachfolgend «Unternehmer» genannt) für deren Kunden (nachfolgend «Besteller» genannt).
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Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Unternehmer hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
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Ergänzend zu diesen AGB gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, insbesondere Art. 363 ff. über den Werkvertrag).
2. Offerten & Vertragsschluss
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Die Offerten des Unternehmers sind, sofern nicht anders angegeben, für eine Dauer von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.
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Ein Werkvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Offerte (per Post oder E-Mail) durch den Besteller zustande.
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Tritt der Besteller nach Vertragsschluss ohne gesetzlichen Grund vom Vertrag zurück, gilt Art. 377 OR: Der Besteller hat bereits erbrachte Leistungen, verbindlich bestellte Materialien sowie den entgangenen Gewinn vollumfänglich zu entschädigen.
3. Zahlungsbedingungen, Material-Vorauszahlung & Terminreservierung
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Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht explizit als Inklusivpreis ausgewiesen.
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Die Vergütung setzt sich aus den reinen Materialkosten sowie der Arbeitsleistung der Mitarbeiter zusammen und ist wie folgt zur Zahlung fällig:
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100 % Vorauszahlung der Materialkosten: Sämtliche Material- und Baustoffkosten (z. B. Fliesen, Parkett, Sanitärgegenstände, Farben, Spezialbaumaterialien) sind zu 100 % im Voraus bei Auftragserteilung zu begleichen. Die Bestellung des Materials beim Lieferanten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang dieser Materialsumme.
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30 % Anzahlung auf die Arbeitsleistung: Als Anzahlung für die Personal- und Arbeitsleistung der Mitarbeiter ist ein Betrag von 30 % der vereinbarten reinen Arbeitslohnsumme bei Auftragserteilung im Voraus fällig.
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Zwischen- & Restzahlungen: Der verbleibende Restbetrag der Arbeitsleistung wird nach Baufortschritt bzw. nach Fertigstellung und Rechnungsstellung innert 10 Tagen ohne Abzug fällig.
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Terminsicherung: Der vereinbarte Ausführungs- und Starttermin gilt erst dann als definitiv reserviert und gesichert, wenn sowohl die 100 % Material-Vorauszahlung als auch die 30 % Anzahlung auf die Arbeitsleistung vollständig auf dem Konto des Unternehmers eingegangen sind.
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Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verrechnen sowie die Arbeiten einzustellen oder den Starttermin entsprechend nach hinten zu verschieben.
4. Mitwirkungspflichten des Bestellers
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Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Handwerker zum vereinbarten Ausführungstermin freien, gefahrlosen und ungehinderten Zugang zum Objekt haben.
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Wasser- und Stromanschlüsse sind vom Besteller auf seine Kosten am Arbeitsort in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen.
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Der Besteller ist verpflichtet, den Unternehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn auf verdeckte Leitungen (Strom, Wasser, Gas), statische Besonderheiten oder sonstige Gefahrenquellen am Baukörper hinzuweisen.
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Erforderliche behördliche Bewilligungen (z. B. Baubewilligungen) sind vom Besteller auf eigene Kosten einzuholen.
5. Ausführung & Termine
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Verbindliche Ausführungstermine stehen unter dem Vorbehalt des fristgerechten Zahlungseingangs gemäss Ziffer 3.3.
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Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Schlechtwetter, verzögerter Materiallieferungen von Vorlieferanten, Bauaustrocknungszeiten oder Verzögerungen durch andere Handwerker/Gewerke verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.
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Regiearbeiten (Arbeiten nach Aufwand) werden nach den aktuellen Stundensätzen des Unternehmers zzgl. Materialspesen abgerechnet.
6. Abnahme & Mängelrüge
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Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigt der Unternehmer dem Besteller die Vollendung an.
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Der Besteller hat das Werk unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen. Allfällige Mängel sind dem Unternehmer innert 7 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich und detailliert zu rügen (Mängelrügepflicht).
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Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
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Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 OR), und jegliche Gewährleistungsansprüche verfallen.
7. Gewährleistung & Haftung
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Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat der Unternehmer primär das Recht zur kostenlosen Nachbesserung.
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Für Schäden durch unsachgemässe Nutzung, mangelhafte Pflege, natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit oder nachträgliche Eingriffe Dritter wird keine Gewährleistung übernommen.
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Die Haftung des Unternehmers für leichtes Verschulden sowie für Folgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
8. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
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Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.
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Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmers in der Schweiz.
